RS Vwgh 2001/9/20 99/06/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §3 Abs1;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/06/0045 99/06/0046 99/06/0085

Rechtssatz

Den Nachbarn steht bezüglich der Frage der ausreichenden Dimensionierung von Entwässerungsanlagen und der Eignung bestehender öffentlicher Kanäle im Hinblick auf durch ein Bauprojekt verursachte zusätzliche Wassermengen, welche u.U. auf die Nachbargrundstücke gelangen könnten, kein Mitspracherecht zu. Die Nachbarrechte, die sich aus dem bürgerlichen Recht ergeben, werden dadurch nicht berührt (Hinweis E vom 30. Juni 1994, Zl. 92/06/0269, betreffend ein Widmungsbewilligungsverfahren).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Privatrechte der Nachbarn BauRallg5/1/8 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999060032.X08

Im RIS seit

03.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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