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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/06/0045 99/06/0046 99/06/0085Rechtssatz
Den Nachbarn steht bezüglich der Frage der ausreichenden Dimensionierung von Entwässerungsanlagen und der Eignung bestehender öffentlicher Kanäle im Hinblick auf durch ein Bauprojekt verursachte zusätzliche Wassermengen, welche u.U. auf die Nachbargrundstücke gelangen könnten, kein Mitspracherecht zu. Die Nachbarrechte, die sich aus dem bürgerlichen Recht ergeben, werden dadurch nicht berührt (Hinweis E vom 30. Juni 1994, Zl. 92/06/0269, betreffend ein Widmungsbewilligungsverfahren).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Privatrechte der Nachbarn BauRallg5/1/8 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999060032.X08Im RIS seit
03.12.2001