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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §67 Abs7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/13/0165 E 26. September 2000 RS 2Stammrechtssatz
Aus § 83 Abs 1 EStG 1988 folgt, dass die steuerrechtliche Begünstigung des § 67 Abs 7 EStG 1988 nur für Prämien in Betracht kommt, die dem jeweiligen Arbeitnehmer auf Grund der von ihm persönlich gemachten Verbesserungsvorschläge gewährt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998140011.X02Im RIS seit
23.01.2002