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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FinStrG §165 Abs1 litb;Rechtssatz
Maßgebend ist die Kenntnis (des Vertreters; vgl Stoll, BAO-Kommentar, 2915) vom Beweismittel und nicht erst die Protokollsausfertigung (Hinweis E 16. Dezember 1992, 91/12/0065). Dasselbe muss für die Ausfertigung eines verkündeten Gerichtsurteils - das im Übrigen als Wiederaufnahmegrund untauglich ist - gelten, zumal hier der in Streit stehende Betrag der Veruntreuung bzw Abgabenhinterziehung unbestritten bei der Urteilsverkündung angeführt worden ist. (Hier: Die Beschuldigte wurde im Finanzstrafverfahren nach § 33 Abs 1 FinStrG zu einer Geldstrafe verurteilt. In der Folge wurde sie wegen Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 erster Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998140204.X04Im RIS seit
23.01.2002