Soweit der Beschuldigte rügt, dem Hausdurchsuchungsbefehl sei nicht zu entnehmen, welche Gegenstände durch die Hausdurchsuchung gefunden werden sollen, ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass es in der Natur von Hausdurchsuchungen liegt, dass oftmals das konkrete Aussehen und die konkrete Art der Beweismittel, auf deren Suche die Hausdurchsuchung abzielt, nicht bekannt ist. Deshalb ist es der Behörde nicht verwehrt, eine Umschreibung nach allgemeinen Kriterien vorzunehmen (Hinweis E 18. Dezember 1996, 96/15/0155; E 20. März 1997, 94/15/0046). Die gewählte Umschreibung als "entsprechende Unterlagen" kann im gegenständlichen Fall noch als ausreichend angesehen werden, da sich bereits aus dem begründeten Tatverdacht ergibt, auf welche Beweismittel (wie insbesondere Aktenordner oder einzelne Schriftstücke mit geschäftlichem Inhalt, Computerdisketten oder sonstige EDV-Datenträger) die Suche gerichtet ist.