RS Vfgh 2002/10/7 G362/01 ua

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Veröffentlicht am 07.10.2002
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66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
NotarversicherungsG-Nov 9., BGBl I 139/2000
NotarversicherungsG 1972 §10 Abs1 Z2 idF BGBl I 139 /2000
NotarversicherungsG 1972 §48 Abs2 idF BGBl I 139/2000
NotarversicherungsG 1972 §52a idF BGBl I 139/2000
NotarversicherungsG 1972 §107 idF BGBl I 139/2000

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung der 9. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1972 als überschießend sowie auf Aufhebung der Neuregelungen hinsichtlich Verbreiterung der Beitragsgrundlage bei Kanzleiablöse und Höhe der Alters- und Berufsunfähigkeitspension mangels aktueller Betroffenheit der Rechtssphäre der Antragsteller bzw infolge Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges

Rechtssatz

Soweit die Individualanträge auf Aufhebung der 9. NotarversicherungsG-Novelle, BGBl I 139/2000, insgesamt und ohne jede Abgrenzung gerichtet sind, erweisen sie sich als überschießend.

Keine aktuelle Betroffenheit der Antragsteller durch die Neufassung des §10 Abs1 Z2 NotarversicherungsG 1972 insoweit, als seitdem eine vom Notar empfangene Kanzleiablöse - soweit einkommensteuerlich erfaßt - in die Beitragsgrundlage einzubeziehen ist. Die Antragsteller haben - nach eigenen Angaben - ihre berufliche Tätigkeit (noch) nicht eingestellt und demgemäß keine solche Ablöse empfangen.

Da die Antragsteller nach eigenen Angaben erst in den Jahren 2003, 2004 bzw. 2007 das 65. Lebensjahr vollenden und damit das gesetzliche Pensionsantrittsalter erreichen, vermögen auch jene Änderungen des NotarversicherungsG 1972 (§52a, §107), welche die Höhe des Pensionsanspruchs im Falle eines Pensionsantritts ab Vollendung des 65. Lebensjahres (und vor dem berufsrechtlich geregelten Zeitpunkt des Erlöschens des Notaramtes) zum Gegenstand haben, die Rechtssphäre der Antragsteller derzeit noch nicht aktuell zu berühren (vgl. VfSlg. 12.765/1991).

Da die Antragsteller auch nicht behaupten, berufsunfähig zu sein, erweisen sich ihre Anträge auch insoweit mangels aktueller Betroffenheit als unzulässig (§48 Abs2, §52, §107). Die bloße Möglichkeit, die Berufsfähigkeit zu verlieren und dann dem durch die 9. Novelle zum NotarversicherungsG 1972 ungünstiger gestalteten Leistungsrecht zu unterliegen, läßt die Antragsteller nicht als berechtigt erscheinen, die entsprechenden Bestimmungen bereits jetzt unmittelbar anzufechten.

Für den Fall aber, daß sich der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit bei einem der Antragsteller verwirklichen sollte, bestünde die Möglichkeit, ein Verfahren zur Feststellung der Höhe der Berufsunfähigkeitspension bei der zuständigen Versicherungsanstalt anhängig zu machen. Falls das zur Entscheidung in zweiter Instanz berufene Gericht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers gegen die in §48 Abs2 NotarversicherungG 1972 vorgesehene Kürzung des Pensionsanspruchs bzw. gegen die in §52a leg.cit. normierten Abschläge teilen sollte, wäre ihm die Pflicht auferlegt, im Wege eines Antrags an den Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten.

Entscheidungstexte

  • G 362/01 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.10.2002 G 362/01 ua

Schlagworte

Notare, Sozialversicherung, Pensionsversicherung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G362.2001

Dokumentnummer

JFR_09978993_01G00362_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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