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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §24;Rechtssatz
Im Beschwerdefall ist ein Kommanditist mit negativem Kapitalkonto gegen eine Abfindung ausgeschieden. Die verbliebenen Kommanditisten haben seinen (handelsrechtlich) negativen Kapitalanteil übernommen und darüber hinaus einen Abfindungsbetrag bezahlt. Damit wurde offenbar, dass ua durch die in der Vergangenheit erfolgten Verlustzuweisungen stille Reserven im Betriebsvermögen angesammelt worden waren. Mit Beendigung der betrieblichen Betätigung (Ausscheiden als Mitunternehmer) sind vor dem Hintergrund der Konzeption des § 24 EStG die in der Vergangenheit angesammelten stillen Reserven rückgängig zu machen. Die Veräußerung eines KG-Anteils führt zur Aufdeckung stiller Reserven im Betriebsvermögen der KG. Dieser "Sondergewinn" ist somit steuerlich auf der Ebene der KG erzielt. Bei der Gewinnverteilung wird dieser Sondergewinn zwar grundsätzlich dem veräußernden Kommanditisten zugewiesen. Die streitgegenständliche Konstellation führt aber zu einer anderen Gewinnverteilung, nämlich zur (teilweisen) Zuordnung an die Komplementärin (Hinweis E 10. Mai 1995, 92/13/0105).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997140025.X02Im RIS seit
24.01.2002Zuletzt aktualisiert am
30.11.2016