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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §82 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/14/0180 E 25. September 2001Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/15/0173 E 19. Mai 1994 RS 2Stammrechtssatz
Sowohl für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, als auch für die Vornahme einer Hausdurchsuchung muß ein begründeter Verdacht vorliegen. Dieser Verdacht bezieht sich in beiden Fällen auf die Tatbegehung, im Fall der Hausdurchsuchung überdies auf das Vorhandensein von bestimmten Gegenständen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998140182.X01Im RIS seit
23.01.2002Zuletzt aktualisiert am
29.03.2012