RS Vwgh 2001/9/25 98/14/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2001
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §82 Abs1;
FinStrG §93 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/14/0180 E 25. September 2001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/15/0173 E 19. Mai 1994 RS 2

Stammrechtssatz

Sowohl für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, als auch für die Vornahme einer Hausdurchsuchung muß ein begründeter Verdacht vorliegen. Dieser Verdacht bezieht sich in beiden Fällen auf die Tatbegehung, im Fall der Hausdurchsuchung überdies auf das Vorhandensein von bestimmten Gegenständen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998140182.X01

Im RIS seit

23.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten