RS Vfgh 2002/10/7 G299/02, V63/02

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Veröffentlicht am 07.10.2002
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Plandokument Nr 7255. Beschluss des Wr Gemeinderates vom 04.05.00
Wr BauO 1930 §134 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags von Anrainern auf teilweise Aufhebung eines Wiener Plandokuments wegen Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges bzw fehlender rechtlicher Betroffenheit mangels Nachbareigenschaft im Bauverfahren; Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Wr BauO 1930 mangels Darlegung der unmittelbaren Betroffenheit bzw infolge Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Plandokuments Nr 7255 vom 04.05.00 im Bereich Landstraßer Hauptstraße, Invalidenstraße, Marxergasse, Vordere Zollamtstraße.

Die Frage, ob die Parteistellung der Antragsteller zu Unrecht verneint wurde oder nach der Wr BauO 1930 (§134 Abs3, §134a) zu Recht gewährt wurde, ist für die Frage der Zulässigkeit der Individualanträge nicht von Bedeutung. Denn käme ihnen im Baubewilligungsverfahren Parteistellung zu, so stünde ihnen in diesem Verfahren durch die Erhebung von Einwendungen und die Bekämpfung eines diese Einwendungen abweisenden Bescheids ein zumutbarer Weg zur Verfügung, die Frage der Gesetzmäßigkeit des Plandokuments an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Insofern aber eine Person - wie bei der im vorliegenden Fall von der Behörde angeblich angenommenen Sach- bzw. Rechtslage - mangels Nachbareigenschaft keine Parteistellung im baurechtlichen Verfahren genießt, kommt ihr schon deswegen keine Legitimation zur Anfechtung der für ein anderes Grundstück geltenden Bebauungsbestimmungen oder einer solchen Flächenwidmung zu, weil sie durch diese nicht in einem subjektiven Recht betroffen sein kann. Wenn den Antragstellern im baurechtlichen Verfahren daher keine Nachbareigenschaft zukommt, so kann sie die angefochtene Verordnung auch nicht in ihrer Rechtssphäre berühren.

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §1, §5 Abs4 lita , §75 Abs4a, §78 Abs5 und §134 Abs3 dritter Satz Wr BauO 1930 mangels Darlegung der unmittelbaren Betroffenheit der Antragsteller bzw Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges, ua durch Bekämpfung des die Einwendungen mangels Parteistellung zurückweisenden Bescheides.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Flächenwidmungsplan, Nachbarrechte, VfGH / Individualantrag, Parteistellung Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G299.2002

Dokumentnummer

JFR_09978993_02G00299_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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