RS Vwgh 2001/9/25 95/14/0098

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Veröffentlicht am 25.09.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §5;
EStG 1972 §6 Z3;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §5 Abs1;
EStG 1988 §6 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/14/0141 E 27. September 2000 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Es entspricht bereits den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, dass Verbindlichkeiten nicht bilanziert werden dürfen, wenn mit dem Versuch der Durchsetzung der Forderung durch den Gläubiger praktisch nicht mehr zu rechnen ist (Hinweis Nowotny in Straube, HGB II2, § 196 Rz 16). Jedenfalls stellt es eine zwingende einkommensteuerliche Regelung dar - sie ergibt sich aus der die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen berücksichtigenden Auslegung von § 4 Abs 1 und § 6 Z 3 EStG (Hinweis E 28.3.2000, 94/14/0165) -, dass im Betriebsvermögen, welches für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich ist, nur solche negative Wirtschaftsgüter Berücksichtigung finden dürfen, die mit einer Belastung des Steuerpflichtigen verbunden sind, somit also nicht etwa Verbindlichkeiten, mit deren Geltendmachung durch den Gläubiger nicht zu rechnen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995140098.X04

Im RIS seit

17.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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