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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §24;Rechtssatz
Zweck des Veräußerungstatbestandes des § 24 EStG ist die abschließende Besteuerung bei Beendigung der Zurechnung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteiles an eine bestimmte Person. § 24 EStG soll sicherstellen, dass bei Beendigung der Betätigung das gesamte, während der Dauer der Betätigung erzielte Ergebnis besteuert wird, insbesondere soll damit die Besteuerung der stillen Reserven gewährleistet werden (Hinweis E 9. Oktober 1991, 89/13/0098).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997140025.X01Im RIS seit
24.01.2002Zuletzt aktualisiert am
30.11.2016