RS Vwgh 2001/9/25 98/14/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §67 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/13/0165 E 26. September 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Verbesserungsvorschläge iSd § 67 Abs 7 EStG 1988 müssen Sonderleistungen sein, die über die Dienstpflichten des Vorschlagenden hinausgehen und - auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Aufgabengebietes des Vorschlagenden - keine Selbstverständlichkeiten darstellen (Hinweis E

17.9.1996, 96/14/0170; E 22.10.1997, 95/13/0212).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998140011.X01

Im RIS seit

23.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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