RS Vfgh 2002/10/7 V28/02

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Veröffentlicht am 07.10.2002
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
ElWOG §32 Abs4
ElWOG §34 Abs4
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 03.10.01 betreffend die Festsetzung eines Zuschlages zum Systemnutzungstarif

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung einer Verordnung über die Festsetzung eines Zuschlags zum Systemnutzungstarif mangels Darlegung der Bedenken im Einzelnen bzw wegen unzulässiger Abgrenzung eines Eventualantrags; keine Legitimation der Zweitantragstellerin mangels Eingriffs von Preisregelungsbestimmungen in die Rechtssphäre von Endverbrauchern

Rechtssatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 03.10.01, kundgemacht am 31.10.01, betreffend die Festsetzung eines Zuschlages zum Systemnutzungstarif, in eventu von Teilen der Verordnung.

Die im Antrag dargelegten Bedenken betreffen bloß die Verpflichtungen des Netzzugangsberechtigten zur Entrichtung eines Zuschlages zum Systemnutzungstarif und nicht etwa auch die im §3 der Verordnung geregelten Verpflichtungen der WIENSTROM GmbH. Der Antrag enthält auch keine Darlegungen, inwieweit §3 der angefochtenen Verordnung unmittelbar in die Rechtssphäre der erstantragstellenden Gesellschaft eingegriffen hätte, obwohl sich diese Bestimmungen inhaltlich von den übrigen Bestimmungen der Verordnung trennen lassen. Da somit der Antrag auf Aufhebung der gesamten Verordnung das Eingehen auf die Bedenken im Einzelnen vermissen lässt, ermangelt er einer notwendigen Prozessvoraussetzung.

In ihrem ersten Eventualantrag begehrt die erstantragstellende Gesellschaft, im ersten Satz des §2 die Wortfolge "10,22 Groschen je kWH" und im §4 Abs2 die Wortfolge "0,7427 Cent je kWH" als gesetzwidrig aufzuheben. Inhalt des ersten Satzes des §2 ist die Bestimmung der Höhe des KWK(Kraftwärmekopplungs)-Zuschlages. Daher steht jedenfalls der Betrag von 10,22 Groschen mit dem übrigen Text des §2 "Der KWK-Zuschlag wird mit [...] bestimmt" in einem untrennbaren Zusammenhang. §4 Abs2 bedeutet inhaltlich eine Abänderung des §2 ab 01.01.02. Auch diese Bestimmung stellt eine untrennbare Einheit dar.

Der Antrag lässt ferner Ausführungen darüber vermissen, inwieweit §1 der Verordnung in die rechtlichen Interessen der erstantragstellenden Gesellschaft eingreift, und ist daher schon aus diesem Grunde unzulässig.

Keine Legitimation der Zweitantragstellerin mangels Eingriffs von Preisregelungsbestimmungen in die Rechtssphäre von Endverbrauchern (vgl. V18/02, B v 07.10.02).

Entscheidungstexte

  • V 28/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.10.2002 V 28/02

Schlagworte

Energierecht, Elektrizitätswesen, VfGH / Bedenken, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:V28.2002

Dokumentnummer

JFR_09978993_02V00028_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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