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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §119 Abs1;Rechtssatz
In Fällen, in denen der steuerlich bedeutsame Sachverhalt seine Wurzeln im Ausland hat, ist eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen gegeben. Insbesondere gilt dies in Fällen, in denen wie etwa von den liechtensteinischen Behörden eine Rechtshilfe in Abgabensachen nicht entsprechend geleistet wird.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995140098.X01Im RIS seit
17.01.2002