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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FinStrG §165 Abs1 litb;Rechtssatz
Die als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Urkunden, nämlich die Anklageschrift und das Strafurteil können von vornherein keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund darstellen. Unterschiedliche Beweiswürdigungen durch Behörden bzw Gerichte oder verschiedene rechtliche Beurteilungen eines Sachverhalts stellen nämlich weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel dar (Hinweis E 16. Dezember 1992, 91/12/0065). (Hier: Die Beschuldigte wurde im Finanzstrafverfahren nach § 33 Abs 1 FinStrG zu einer Geldstrafe verurteilt. In der Folge wurde sie wegen Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 erster Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998140204.X02Im RIS seit
23.01.2002