Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §93;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/14/0180 E 25. September 2001Rechtssatz
Das Wesen einer Hausdurchsuchung gemäß §§ 93 ff FinStrG besteht darin, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch ohne das Einverständnis der Betroffenen in das Hausrecht eingreifen zu dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998140182.X07Im RIS seit
23.01.2002Zuletzt aktualisiert am
29.03.2012