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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §34Leitsatz
Abweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend eine Beschwerde hinsichtlich der Auflösung eines VereinsRechtssatz
Gegenstand des zu B444/02 geführten Verfahrens (siehe E v 26.06.02) war die Abweisung eines auf eine parlamentarische Anfragebeantwortung vom 14.12.92 gestützten Wiederaufnahmeantrags.
Die gegen den den Wiederaufnahmeantrag abweisenden Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof abgewiesen, da sich die Beschwerdeausführungen offenkundig gegen die im (Auflösungs-)Bescheid vom 05.07.99 vorgenommene Beweiswürdigung richteten; eine Wiederaufnahme des Verfahrens bietet jedoch keine Handhabe dafür, eine in dem abgeschlossenen Verfahren von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Beweiswürdigung oder Sachverhaltsannahme zu bekämpfen. Mit dem nunmehr zur Begründung des auf §34 VfGG gestützten Wiederaufnahmeantrags vorgelegten "Beweismittel" - einem Schreiben der Österreichischen Nationalbibliothek - versucht der Beschwerdeführer darzulegen, dass Robert Jan Verbelen keine verbotsgesetzwidrigen Bücher verfasst habe und seine geplante Ehrung durch den Verein daher gesetzeskonform gewesen wäre. Damit wendet sich der Beschwerdeführer aber erneut gegen die im Verfahren betreffend die Auflösung des Vereins "Dichterstein Offenhausen" vorgenommene Beweiswürdigung, ohne neue Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf das beim Verfassungsgerichtshof zu B444/02 geführte Verfahren beziehen würden, vorzubringen.
Schlagworte
Vereinsrecht, Vereinsauflösung, VfGH / WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B444.2002Dokumentnummer
JFR_09978993_02B00444_2_01