RS Vwgh 2001/9/25 2001/14/0051

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Veröffentlicht am 25.09.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Soweit das völlig allgemein gehaltene Vorbringen der Abgabepflichtigen zum Risiko im Baunebengewerbe als auf die künftige Entwicklungen des Betriebserfolges der Abgabepflichtigen bezogen zu verstehen ist, lässt sich daraus schon deshalb nicht auf ein relevantes Risiko des Geschäftsführers - auf ein Risiko aus der Sicht des Gesellschafters kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (Hinweis E 27. Juli 1999, 99/14/0136) - schließen, weil im gegenständlichen Fall das Geschäftsführungsverhältnis ohnedies jederzeit (also auch bei Beginn einer sich abzeichnenden Krise) zum Quartalsende gekündigt werden könnte (Hinweis E 23. April 2001, 2001/14/0052).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001140051.X03

Im RIS seit

23.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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