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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Soweit das völlig allgemein gehaltene Vorbringen der Abgabepflichtigen zum Risiko im Baunebengewerbe als auf die künftige Entwicklungen des Betriebserfolges der Abgabepflichtigen bezogen zu verstehen ist, lässt sich daraus schon deshalb nicht auf ein relevantes Risiko des Geschäftsführers - auf ein Risiko aus der Sicht des Gesellschafters kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (Hinweis E 27. Juli 1999, 99/14/0136) - schließen, weil im gegenständlichen Fall das Geschäftsführungsverhältnis ohnedies jederzeit (also auch bei Beginn einer sich abzeichnenden Krise) zum Quartalsende gekündigt werden könnte (Hinweis E 23. April 2001, 2001/14/0052).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001140051.X03Im RIS seit
23.01.2002