RS Vwgh 2001/9/25 95/14/0098

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Veröffentlicht am 25.09.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §119 Abs1;

Rechtssatz

Wird behauptet, dass namhafte Beträge, denen keine konkreten Gegenleistungen gegenüberstehen, an eine Sitzgesellschaft in einem bekannten Steueroasenland unter der Anschrift eines so genannten Massendomizils überwiesen werden, so liegt es an demjenigen, der derartige Beträge überwiesen hat nachzuweisen, dass diesen Überweisungen handelsübliche, einem Fremdenvergleich standhaltende Geschäfte zu Grunde liegen und diese Überweisungen nicht aus anderen nahe liegenden Gründen (zB Gewinnverlagerung) erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995140098.X02

Im RIS seit

17.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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