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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80;Rechtssatz
Die Haftung nach § 9 BAO ist eine verschuldensabhängige Haftung und entspricht weitgehend schadenersatzrechtlichen Grundsätzen. Die Rechtsordnung sieht ganz allgemein das Einstehenmüssen für durch eigenes schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten verursachte Schäden vor; derartiges ist daher nicht kennzeichnend für ein Unternehmerrisiko.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001140117.X06Im RIS seit
23.01.2002