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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd;Rechtssatz
Wenn - wie im vorliegenden Fall - vom Abgabepflichtigen selbst eingeräumt wird, dass die Hälfte der im Arbeitszimmer vorhandenen Schränke zur Aufbewahrung privater Gegenstände genutzt wird, kann der Verwaltungsgerichtshof der Abgabenbehörde nicht entgegentreten, wenn sie eine nahezu ausschließliche berufliche Nutzung verneint hat (vgl in diesem Zusammenhang das Erkenntnis vom 14. September 1994, 91/13/0233, in dem der Verwaltungsgerichtshof bei Aufbewahrung von privat genutzten Büchern in einem Umfang von 40 % aller in einem Raum verwahrten Bücher eine nahezu ausschließlich berufliche Nutzung verneint hat). Nicht entscheidungswesentlich ist in diesem Zusammenhang das weitere Vorbringen, im Falle der Anmietung eines Zimmers außerhalb des Wohnungsverbandes wären höhere Kosten entstanden, da ein fiktiver Sachverhalt nicht der Besteuerung zu Grunde gelegt werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997140061.X04Im RIS seit
23.01.2002