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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §165 Abs1 litb;Rechtssatz
Ein "Rechenfehler" der Finanzstrafbehörde erster Instanz stellt keine bereits bestanden habende und nunmehr unter Beweis gestellte Tatsache dar. Hier handelt es sich um eine behördliche Beurteilung, die für sich weder eine Tatsache noch ein Beweismittel darstellen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998140204.X03Im RIS seit
23.01.2002