RS Vwgh 2001/9/25 98/14/0204

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Veröffentlicht am 25.09.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §165 Abs1 litb;

Rechtssatz

Ein "Rechenfehler" der Finanzstrafbehörde erster Instanz stellt keine bereits bestanden habende und nunmehr unter Beweis gestellte Tatsache dar. Hier handelt es sich um eine behördliche Beurteilung, die für sich weder eine Tatsache noch ein Beweismittel darstellen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998140204.X03

Im RIS seit

23.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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