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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §165 Abs1 litb;Rechtssatz
Nur solche Tatsachen oder Beweismittel vermögen einen Wiederaufnahmegrund darzustellen, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits vorhanden waren, aber erst später hervorgekommen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998140204.X01Im RIS seit
23.01.2002