RS Vwgh 2001/9/25 98/14/0204

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Veröffentlicht am 25.09.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §165 Abs1 litb;

Rechtssatz

Nur solche Tatsachen oder Beweismittel vermögen einen Wiederaufnahmegrund darzustellen, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits vorhanden waren, aber erst später hervorgekommen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998140204.X01

Im RIS seit

23.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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