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25 Strafprozeß, StrafvollzugNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Zurückweisung der Eingabe eines Strafgefangenen gegen die Abnahme von Harnproben mangels Instanzenzugserschöpfung; keine Ausschöpfung des Beschwerderechts von StrafgefangenenRechtssatz
Da der durch §120 und §121 StVG eröffnete (administrative) Instanzenzug nicht erschöpft ist, ist der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über die vorliegende Eingabe unzuständig (zB VfSlg. 12.260/1990 mwN).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Strafvollzug, Beschwerderecht, VfGH / InstanzenzugserschöpfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1392.2002Dokumentnummer
JFR_09978993_02B01392_01