RS Vwgh 2001/9/25 96/14/0057

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Veröffentlicht am 25.09.2001
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Inanspruchnahme als Haftender ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Eine ermessenswidrige Inanspruchnahme eines Haftenden liegt vor, wenn aushaftende Abgabenschulden vom Primärschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden könnten, die Abgabenbehörde diese Einbringung jedoch zumindest grob fahrlässig unterlässt, ihr somit Säumigkeit bei der Einbringung vorzuwerfen ist (Hinweis E 25. Juni 1990, 89/15/0067; E 7. Dezember 2000, 97/16/0365).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996140057.X01

Im RIS seit

17.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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