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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Die Behörde hat die Eingliederung in den Organismus der Gesellschaft zutreffend aus der auf Dauer angelegten Geschäftsführungstätigkeit abgeleitet. Die Möglichkeit der Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Gesellschafter-Geschäftsführers ist der typische Beendigungsgrund eines Dauerschuldverhältnisses, spricht also nicht gegen eine auf Dauer angelegte Beschäftigung (Hinweis E 23. April 2001, 2001/14/0052).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001140051.X01Im RIS seit
23.01.2002