RS Vwgh 2001/9/25 2001/14/0051

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Veröffentlicht am 25.09.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Die Behörde hat die Eingliederung in den Organismus der Gesellschaft zutreffend aus der auf Dauer angelegten Geschäftsführungstätigkeit abgeleitet. Die Möglichkeit der Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Gesellschafter-Geschäftsführers ist der typische Beendigungsgrund eines Dauerschuldverhältnisses, spricht also nicht gegen eine auf Dauer angelegte Beschäftigung (Hinweis E 23. April 2001, 2001/14/0052).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001140051.X01

Im RIS seit

23.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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