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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §29 Abs1;Rechtssatz
§ 61 Abs. 3 AVG kommt auch zum Tragen, wenn die Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung (§ 29 Abs. 1 AsylG 1997) - im Widerspruch zu der im Bescheid enthaltenen deutschsprachigen Rechtsmittelbelehrung - eine längere als die gesetzlich normierte Rechtsmittelfrist angibt. Bereits eine in der Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung angegebene längere als die gesetzlich normierte Rechtsmittelfrist hat die in § 61 Abs. 3 AVG normierten Folgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001200435.X03Im RIS seit
29.11.2001