RS Vwgh 2001/9/27 2001/20/0433

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2001
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §12 Abs1 idF 1994/520;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zur im wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des § 12 Abs. 1 WaffG 1986 in der Fassung der Waffengesetznovelle 1994, BGBl. Nr. 520, ausgesprochen, dass der Besitz einer verbotenen Waffe auch in Verbindung mit der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung der Waffe nicht ausreicht, um ein Waffenverbot zu begründen. Auch das unbefugte Führen einer Waffe rechtfertigt nur bei Hinzutreten weiterer Umstände ein Waffenverbot (Hinweis E vom 6.11.1997, 96/20/0745, und vom 11.12.1997, 96/20/0142). Diese zu § 12 Abs. 1 WaffG 1986 ergangene Judikatur ist auch auf die korrespondierende Bestimmung des WaffG 1996 anzuwenden (Hinweis E vom 18.2.1999, 98/20/0020, und vom 24.2.2000, 99/20/0149).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001200433.X02

Im RIS seit

29.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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