RS Vwgh 2001/9/27 2000/20/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2001
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/20/0402 E 27. September 2001 RS 3

Stammrechtssatz

Auch dann, wenn ein nur ein Mal gesetztes Verhalten den Umständen nach auf den Wegfall der waffenrechtlichen Verlässlichkeit schließen lässt, ist mit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde vorzugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000200119.X03

Im RIS seit

29.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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