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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §25 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/20/0402 E 27. September 2001 RS 3Stammrechtssatz
Auch dann, wenn ein nur ein Mal gesetztes Verhalten den Umständen nach auf den Wegfall der waffenrechtlichen Verlässlichkeit schließen lässt, ist mit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde vorzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000200119.X03Im RIS seit
29.11.2001