RS Vwgh 2001/9/27 2001/20/0433

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2001
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer bewusst über waffenrechtliche Vorschriften hinwegsetzen wollte. Zur Frage, ob und gegebenenfalls weshalb für den Beschwerdeführer dennoch erkennbar gewesen sei, dass die Waffe trotz Verbotes mit einem Schalldämpfer ausgerüstet war, durch deren Verwendung er sich (etwa vergleichbar mit dem E vom 24.11.1993, 93/01/0246) bewusst über waffenrechtliche Vorschriften hinwegsetzen wollte, hätte die belangte Behörde Feststellungen treffen müssen. Im Übrigen rechtfertigt die bloße Tatsache eines allenfalls auch vorsätzlichen Verstoßes gegen Waffenrecht nicht losgelöst von der Art des Verstoßes und den Umständen des Einzelfalles die Verhängung eines Waffenverbotes (Hinweis E vom 6.11.1997, 96/20/0745).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001200433.X04

Im RIS seit

29.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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