RS Vwgh 2001/9/27 99/20/0404

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Veröffentlicht am 27.09.2001
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §29 Abs2;
WaffG 1996 §17 Abs1 Z4;
WaffG 1996 §17 Abs1 Z6;
WaffG 1996 §30;
WaffG 1996 §58 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs1;
WaffGNov 02te 1994 Art2 Abs1;
WaffGNov 02te 1994 Art2 Abs2;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass der Beschwerdeführer wegen der ihm zur Last liegenden Missachtung waffenrechtlicher Vorschriften über den Erwerb und Besitz von Waffen (vgl. insofern, ausgehend von dem E vom 6.11.1997, 97/20/0122, das E vom 23.7.1999, 99/20/0101, und daran anschließend etwa das E vom 24.2.2000, 99/20/0149) einerseits und der Art der Verwahrung der Pumpgun (vgl. insoweit nur beispielsweise etwa die E vom 22.4.1999, 97/20/0563, und vom 27.1.2000, 99/20/0435) andererseits nicht mehr als verlässlich im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG 1996 angesehen werden konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200404.X02

Im RIS seit

29.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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