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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;Rechtssatz
Liegt eine strafgerichtliche Verurteilung vor, die nicht unter § 8 Abs. 3 WaffG 1996 subsumierbar ist, so kann die bloße Tatsache der Verurteilung in der Regel (vgl. aber die Bezugnahmen auf das E vom 21.9.2000, 97/20/0752, im E vom 21.9.2000, 98/20/0139) nicht ausreichen, um - losgelöst von den konkreten Umständen der Tat, auf die es nach § 8 Abs. 3 WaffG 1996 nicht ankommt - als "Tatsache" im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG 1996 eine auf diese Bestimmung gestützte Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit zu rechtfertigen. Die konkreten Umstände der Tat können aber solche "Tatsachen" sein, was - nur beispielsweise, bezogen auf die Gefahr einer missbräuchlichen oder leichtfertigen Verwendung von Waffen - etwa dann der Fall sein kann, wenn eine Waffe missbraucht wurde, um einer Drohung Nachdruck zu verleihen (vgl. das E vom 30.9.1998, 98/20/0287), oder eine hohe Aggressionsbereitschaft zu Tage getreten ist (vgl. das E vom 29.10.1998, 98/20/0308; aus der älteren Rechtsprechung im Anschluss an das E vom 15.11.1977, 1560/77, VwSlg 9431 A/1977, die E vom 27.2.1979, 251/78, vom 23.11.1988, 88/01/0200, vom 24.1.1990, 90/01/0001, oder vom 11.12.1997, 96/20/0578). Die waffenrechtliche Verlässlichkeit kann in solchen Fällen auch auf Grund von Verhaltensweisen zu verneinen sein, die Gegenstand eines mit Freispruch (vgl. das E vom 23.11.1988, 88/01/0200, sowie das zuletzt zitierte E hinsichtlich des zweiten der darin beurteilten Vorfälle) oder mit Einstellung aus dem Grunde des § 42 StGB (vgl. das E vom 27.2.1979, 251/78) beendeten Strafverfahrens waren (vgl. zur Einstellung des Strafverfahrens auch das E vom 21.1.1999, 98/20/0321).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000200119.X01Im RIS seit
29.11.2001