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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §12 Abs1;Rechtssatz
Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG 1996 setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs. 1 WaffG 1996 vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegen stünde. Wesentlich ist somit die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001200433.X01Im RIS seit
29.11.2001