RS Vwgh 2001/9/27 2001/20/0433

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Veröffentlicht am 27.09.2001
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG 1996 setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs. 1 WaffG 1996 vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegen stünde. Wesentlich ist somit die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001200433.X01

Im RIS seit

29.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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