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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §25 Abs1;Rechtssatz
Zur ordnungsgemäßen Verwahrung (im Besonderen:) von Faustfeuerwaffen gehört auch das Wissen um den aktuellen Besitzstand und den Aufbewahrungsort der Waffen. Unter diesem Gesichtspunkt ist angesichts der Passivität des Beschwerdeführers nach der Genesung von seinem Unfall, seines Unvermögens, bei der Überprüfung den Aufbewahrungsort von drei seiner fünf Faustfeuerwaffen richtig anzugeben, und des Umstandes, dass es in Bezug auf eine dieser Waffen auch danach noch Wochen dauerte, bis sich der Beschwerdeführer - wie er angibt, aufgrund eines Telefonates - wieder an die Waffe und ihren nunmehr behaupteten Verlust erinnern konnte, die Entziehung der Waffenbesitzkarte rechtmäßig (vgl. ausgehend von dem E vom 16.12.1992, 92/01/0994, schon das E vom 21.9.2000, 2000/20/0156).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999200402.X02Im RIS seit
29.11.2001