RS Vfgh 2002/10/7 V48/99 ua

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Veröffentlicht am 07.10.2002
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Telfs vom 27.02.98
Örtliches Raumordnungskonzept der Marktgemeinde Telfs vom 27.02.98

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes hinsichtlich der Freilandwidmung eines Grundstücks infolge Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens bzw auf Aufhebung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mangels Eingriffs in die Rechtssphäre eines Grundeigentümers

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung des Gesamtflächenwidmungsplanes und des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Telfs vom 27.02.98.

Das Prinzip der Subsidiarität des Individualantrages führt dazu, dass er - außer bei Vorliegen besonderer, außergewöhnlicher Umstände, die aber hier nicht gegeben sind - auch dann nicht zulässig ist, wenn ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig war, in dem Gelegenheit geboten war, die Bedenken gegen die betreffende Norm an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Eine solche Gelegenheit hätte der Antragsteller in einem, das hier maßgebliche Grundstück betreffenden - auch noch gar nicht lange zurückliegenden - zivilgerichtlichen Verfahren gehabt (Abweisung des Antrags auf Einräumung eines Notweges mit Beschluss des BG Telfs vom 28.12.98 wegen Rückwidmung des Grundstücks des Antragstellers in Freiland). Das Gericht hat den angefochtenen Flächenwidmungsplan denkmöglicher Weise angewendet (zur Baulandausweisung des notleidenden Grundstücks im Flächenwidmungsplan als Voraussetzung für die Einräumung eines Notweges gemäß dem Gesetz vom 07.07.1896 betreffend die Einräumung von Notwegen vgl die Judikaturnachweise bei Egglmeier, bbl 1998, 62 ff).

Das Raumordnungskonzept (ROK) begründet keine Rechte oder Pflichten eines Grundeigentümers; vielmehr sind die Ziele des ROK bei Erlassung des Flächenwidmungsplans (vgl §35 Abs1 Tir RaumOG 2001) und der Bebauungspläne (vgl §54 Abs1 Tir RaumOG 2001), die allein subjektive Rechte und Pflichten von Grundeigentümern begründen, durch die Gemeinde zu berücksichtigen. Das ROK greift somit nicht in die Rechtssphäre des Antragstellers ein.

Entscheidungstexte

  • V 48/99 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.10.2002 V 48/99 ua

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:V48.1999

Dokumentnummer

JFR_09978993_99V00048_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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