RS Vwgh 2001/9/27 2001/20/0393

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Veröffentlicht am 27.09.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §32 Abs2;
AsylG 1997 §32;
AsylG 1997 §6 Z3;
AsylG 1997 §6;

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, dass der Asylwerber in seiner Berufung die Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid u.a. auch zur Frage seiner Abstammung und Identität bekämpft und zum Nachweis der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens die Einvernahme seiner Person beantragt hat, hat der unabhängige Bundesasylsenat - zu Recht - eine mündliche Verhandlung durchgeführt, auf deren Ermittlungsergebnisse sich der Berufungsbescheid stützt. Zu weiterführenden Ermittlungen, die über die mündliche Verhandlung hinausgehen, ist der unabhängige Bundesasylsenat aber, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem E vom 26. Juli 2001, 99/20/0611, ausgesprochen hat, im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 in Verbindung mit § 6 AsylG 1997 grundsätzlich nicht verpflichtet, da ihm eine erschöpfende Klärung des asylrelevanten Sachverhaltes im Rahmen dieses Verfahrens nicht obliegt. Erfordert daher die Klärung des für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhaltes, im vorliegenden Fall die Überprüfung der Behauptungen des Asylwerbers über seine Identität, die Einholung eines Sachverständigengutachtens, dann liegen die zu einer "offensichtlichen" Unbegründetheit des Asylantrages führenden Umstände nicht so klar auf der Hand, dass sich das Urteil, der Asylantrag entbehre "eindeutig" jeder Grundlage, quasi "aufdrängt". Unter diesem Gesichtspunkt macht es auch keinen Unterschied, ob der unabhängige Bundesasylsenat im Verfahren nach § 6 AsylG 1997, wie im vorliegenden Fall, bloß das Einlangen eines von ihm bereits in Auftrag gegebenen Gutachtens nicht abwartet, oder aber die Einholung eines Sachverständigengutachtens überhaupt unterlässt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001200393.X05

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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