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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §25 Abs5 Z2;Rechtssatz
Durch die Aussprüche der belangten Behörde über die Pflicht zur Abgabe der Urkunden und der genehmigungspflichtigen Waffen wurde der Beschwerdeführer angesichts des Umstandes, dass diese Gegenstände längst sichergestellt waren und er sie andernfalls aufgrund der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung jedenfalls abzugeben gehabt hätte, nicht in Rechten verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999200404.X03Im RIS seit
29.11.2001