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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Bei ihrer Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/20/0793, hat die belangte Behörde aber auch übersehen, dass im vorliegenden Fall behauptet wird, bei der praktischen Anwendung der Strafdrohung werde es mit einschränkenden Bestimmungen (gemeint offenbar: die schwer erfüllbaren Anforderungen an den Nachweis derartiger "Delikte" im islamischen Recht) nicht so genau genommen, was die drohende Bestrafung auch nach dem iranischen Recht des Charakters einer dem Gesetz entsprechenden Strafrechtspflege entkleiden könnte, und dass für die befürchteten Sanktionen auch der Umstand, dass es sich beim Lebensgefährten der Beschwerdeführerin um einen Christen handelt, von Bedeutung sein soll. Die mangelnde Asylrelevanz einer strafrechtlichen Verfolgung, die unabhängig von einer allfälligen (zivilen) Eheschließung zwischen den Beteiligten an die Verschiedenheit des Religionsbekenntnisses von Lebensgefährten anknüpft, ließe sich auch aus dem von der belangten Behörde herangezogenen Vorerkenntnis (und dem weiteren Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 96/20/0800) nicht ableiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999200409.X03Im RIS seit
29.11.2001