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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §32 Abs2;Rechtssatz
Im Beschwerdefall ist der Frage nachzugehen, ob sich der unabhängige Bundesasylsenat mit dem im Entscheidungszeitpunkt vorgelegenen Ermittlungsstand begnügen und (bereits) darauf seine rechtliche Beurteilung über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 6 AsylG 1997 stützen durfte oder zu einer abschließenden rechtlichen Beurteilung erst nach Einholung weiterer Ermittlungsergebnisse, insbesondere solcher über die Identität des Asylwerbers, berechtigt war. Der Richtigkeit der Angaben des Asylwerbers über seine Identität und seine Herkunft kommt dabei grundsätzlich maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, ob die von ihm angegebenen - aus seiner behaupteten Abstammung resultierenden - Verfolgungsgründe überhaupt zutreffen können. Entsprächen - auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens - die Angaben des Asylwerbers über eine Bedrohungssituation in dem von ihm als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat offensichtlich nicht den Tatsachen, weil seinem Vorbringen insbesondere wegen eines Täuschungsversuches über seine wahre Identität keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt, so läge in Ermangelung eines "sonstigen Hinweises" auf eine asylrelevante Verfolgung ein offensichtlich unbegründeter Asylantrag im Sinne des § 6 Z 3 AsylG 1997 vor (Hinweis E vom 30. November 2000, 99/20/0590, und vom 30. Jänner 2001, 2000/01/0106).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001200393.X04Im RIS seit
05.03.2002