RS Vwgh 2001/9/27 99/20/0559

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Veröffentlicht am 27.09.2001
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §8 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs5;

Rechtssatz

Die belangte Behörde konnte ihren Bescheid zwar mit den Feststellungen über die Verkehrsdelikte des Beschwerdeführers noch nicht ausreichend begründen, die Entscheidung auf dem Boden der insgesamt getroffenen Feststellungen entspricht aber schon deshalb der Rechtslage, weil das Mitführen von Schusswaffen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in der Regel ausreicht, um die Verlässlichkeit einer Person zu verneinen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum geltenden Gesetz unterscheidet sich, wie dem E vom 21.9.2000, 98/20/0139, zu entnehmen ist, in diesem Punkt von der in der Beschwerde zitierten Vorjudikatur zum WaffG 1986. Befanden sich die Waffen im Fahrzeug, so würde es zur Verneinung der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt seiner Verwahrungspflichten aber auch ausreichen, wenn er sich im Sinne seiner von der belangten Behörde als Schutzbehauptung eingestuften Verantwortung erst nach dem Unfall seiner "Flachmannflasche" zugewandt und die Waffen unbeaufsichtigt zurückgelassen hätte, statt sich um ihre Sicherung zu kümmern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200559.X02

Im RIS seit

29.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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