RS Vwgh 2001/9/27 99/20/0409

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Veröffentlicht am 27.09.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Ermittlungen über die Intensität der Exilüberwachung sind für die Verfolgungsprognose bei so genannten Nachfluchtgründen regelmäßig nötig und im Prinzip nicht anders zu führen als solche über die Bespitzelung von Verfolgung bedrohter Personen in den Herkunftsländern selbst. Bei der Beurteilung der Exilüberwachung wird darüber hinaus - u.a. - auch der relativen Häufigkeit einer nach der Rückkehr in den Herkunftsstaat einsetzenden Verfolgung wegen des Verhaltens im Ausland, bezogen auf die Zahl der in Betracht kommenden Rückkehrfälle, Bedeutung zukommen. Anfragen an die Staatspolizei zählen zu den Informationsquellen, auf die zurückzugreifen ist (Hinweis E vom 22. Mai 2001, Zl. 2000/01/0076). Im Übrigen kann es aber auch hier, insoweit mit dem Amtswissen der Behörde und den Aussagen der Beteiligten kein Auslangen gefunden wird, der Einholung von Sachverständigengutachten oder der Heranziehung von Stellungnahmen und Berichten privater Organisationen bedürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200409.X01

Im RIS seit

29.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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