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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §120 Abs1;Rechtssatz
Die Möglichkeit einer Abhilfe durch den Anstaltsleiter bezieht sich darauf, dass dieser eine gegen seine eigenen Anordnungen oder Entscheidungen gerichtete Beschwerde an den Bundesminister für Justiz als "Vorstellung" behandeln kann (vgl. die Regierungsvorlage zum StVG, 511 BlgNR 11. GP 79; zum Wegfall der zunächst gegebenen Entscheidungspflicht des Bundesministers für Justiz in einem solchen Fall das E 21.12.1995, 94/20/0414). Dem Anstaltsleiter steht es hingegen nicht frei, eine an ihn gerichtete Beschwerde über das Verhalten von Strafvollzugsbediensteten nicht selbst zu erledigen, sondern an den Bundesminister für Justiz weiterzuleiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999200469.X01Im RIS seit
18.12.2001