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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §83 Abs1;Rechtssatz
Der Ansicht, der Beschwerdeführer sei bei einem näher bezeichneten Vorfall aus geringfügigem Anlass gewalttätig geworden und daher mit Rücksicht auf die Gefahr, dass er in einer derartigen Situation auch Waffen leichtfertig oder missbräuchlich zum Einsatz bringen könnte, im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 WaffG 1996 nicht mehr verlässlich, ist angesichts der Art der dem rechtskräftigen Urteil zugrunde gelegten Gewaltanwendung - Faustschlag in das Gesicht einer in einem Fahrzeug sitzenden Person, die den Schauplatz der Auseinandersetzung gerade zu verlassen versucht - nicht entgegen zu treten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000200119.X02Im RIS seit
29.11.2001