RS Vwgh 2001/9/27 99/20/0455

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Veröffentlicht am 27.09.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §3;
AVG §68 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Gegen die grundsätzliche Zulässigkeit der Zurückziehung eines Asylantrages hegt der Verwaltungsgerichtshof keinen Zweifel (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. März 2001, Zl. 2000/20/0473, mwN). Eine nach Eintritt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides erklärte Antragsrückziehung kann aber nicht mehr die Wirkung haben, dass dem bereits rechtskräftigen Bescheid die Grundlage entzogen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2001, Zl. 2000/20/0504, mwN). Nichts anderes kann gelten, wenn - wie hier - der Asylantrag nach rechtskräftiger Beendigung des Asylverfahrens mit Erlassung des Berufungsbescheides zurückgezogen wird. Hier:

Einstellung des Verfahrens über die als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG, weil ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht mehr besteht und er eine Fortsetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend seinen Asylantrag nicht mehr begehrt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200455.X01

Im RIS seit

11.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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