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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §1 Z5;Rechtssatz
Der von der belangten Behörde bestätigte Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses umschreibt als Tat des Beschwerdeführers seinen als erwiesen angesehenen - und zeitlich nur mit der Wendung "während seiner ho. Anhaltung" zugeordneten - Willen zur Flucht ("... dadurch gegen den § 107 (1) 1 StVG verstoßen, in dem er vorsätzlich aus der Anstalt flüchten wollte"). Ein derartiger Wille kann in einer keinem "Willensstrafrecht" verpflichteten Rechtsordnung und im Besonderen nach § 8 VStG auch unter dem Gesichtspunkt des in § 107 Abs. 4 StVG für strafbar erklärten Versuches nicht selbstständig strafbar sein. Die belangte Behörde hat den erstinstanzlichen Spruch nicht als verbesserungsbedürftig erachtet und in der Begründung ihrer Entscheidung ein allenfalls (bei Ausklammerung der offenkundigen Mängel in der Beweiswürdigung) als Beginn von Vorbereitungshandlungen deutbares Verhalten, nämlich das Abschlagen von Verputzteilen an einer Stelle, wo nach Meinung der belangten Behörde "später" die Mauer durchbrochen werden sollte, als versuchte Flucht aus der Anstalt gewertet. Dies entspräche auch ohne den zusätzlichen Aspekt der Bestrafung eines (vermeintlichen) Versuchs einer Flucht aus einer noch gar nicht verhängten Untersuchungshaft nicht dem Gesetz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999200097.X02Im RIS seit
29.11.2001