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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Auch der drohenden Bestrafung könnte wegen eines im Ausland begangenen Verstoßes gegen bestimmte im Herkunftsstaat (hier: Iran) gesetzlich verbindliche Moralvorstellungen asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn die völlige Unverhältnismäßigkeit der drohenden staatlichen Maßnahmen den Schluss zulässt, dass sie an eine dem Zuwiderhandeln gegen das Gebot vermeintlich zugrunde liegende, dem Betroffenen unterstellte Abweichung von der ihm von Staats wegen vorgeschriebenen Gesinnung anknüpfen. Hier: Bei ihrer Bezugnahme auf das E vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/20/0793, hat die Behörde auch übersehen, dass im vorliegenden Fall behauptet wird, bei der praktischen Anwendung der Strafdrohung werde es mit einschränkenden Bestimmungen (gemeint offenbar: die schwer erfüllbaren Anforderungen an den Nachweis derartiger "Delikte" im islamischen Recht) nicht so genau genommen, was die drohende Bestrafung auch nach dem iranischen Recht des Charakters einer dem Gesetz entsprechenden Strafrechtspflege entkleiden könnte, und dass für die befürchteten Sanktionen auch der Umstand, dass es sich beim Lebensgefährten der Asylwerberin um einen Christen handelt, von Bedeutung sein soll. Die mangelnde Asylrelevanz einer strafrechtlichen Verfolgung, die unabhängig von einer allfälligen (zivilen) Eheschließung zwischen den Beteiligten an die Verschiedenheit des Religionsbekenntnisses von Lebensgefährten anknüpft, ließe sich auch aus dem genannten E vom 18. Dezember 1996 (und dem weiteren E vom selben Tag, Zl. 96/20/0800) nicht ableiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999200409.X02Im RIS seit
29.11.2001