RS Vwgh 2001/9/27 2001/20/0393

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §32 Abs2;
AsylG 1997 §6 Z3;

Rechtssatz

Auch wenn der Asylwerber im Verwaltungsverfahren eingestanden hat, vor der Behörde erster Instanz zunächst falsche Angaben über die Abstammung seines Namens und den Besitz von Dokumenten gemacht zu haben, so begründet dies im Hinblick auf die von ihm dafür vorgebrachten Erklärungen, ein anderer Asylwerber im Flüchtlingslager habe ihm zu den falschen Aussagen zum Schutz vor sofortiger Abschiebung geraten und er habe Angst gehabt, die Wahrheit zu sagen, nicht zwingend die - qualifizierte - Unglaubwürdigkeit der von ihm geschilderten Bedrohungssituation (Hinweis E vom 21. August 2001, 2000/01/0214). Hier: Auch bei Zugrundelegung der sonstigen, zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides bereits vorhandenen Ermittlungsergebnisse, insbesondere der Schilderungen des Asylwerbers über ihm im Zuge seines Militärdienstes widerfahrene Erpressungsversuche und Bedrohungen, entbehrt der Asylantrag nicht schon "eindeutig" jeder Grundlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001200393.X02

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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