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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §1 Z5;Rechtssatz
Die Ansicht, die "Verfolgbarkeit" von Ordnungswidrigkeiten durch den Anstaltsleiter und die Vollzugsoberbehörde ende nicht mit der Strafzeit und sei auch (gemäß § 31 VStG bis zu drei Jahre lang) nach der Entlassung möglich, lässt den Zweck der Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten außer Acht. Der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 6. November 1987, 15 Os 153/87, ist mit näherer Begründung zu entnehmen, dass Ordnungsstrafen nach dem Ende der Strafzeit (§ 1 Z 5 StVG) nicht nur nicht mehr zu vollziehen sind, sondern auch nicht mehr verhängt werden dürfen. Die belangte Behörde hätte das erstinstanzliche Straferkenntnis, das auf einem von Anfang an rechtswidrigen Verfahren beruhte, daher ersatzlos aufzuheben gehabt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999200097.X01Im RIS seit
29.11.2001