RS Vwgh 2001/9/27 99/20/0097

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Veröffentlicht am 27.09.2001
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Index

25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StVG §1 Z5;
StVG §107 Abs1 Z1;
StVG §107 Abs4;
VStG §31;
VStG §8;

Rechtssatz

Die Ansicht, die "Verfolgbarkeit" von Ordnungswidrigkeiten durch den Anstaltsleiter und die Vollzugsoberbehörde ende nicht mit der Strafzeit und sei auch (gemäß § 31 VStG bis zu drei Jahre lang) nach der Entlassung möglich, lässt den Zweck der Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten außer Acht. Der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 6. November 1987, 15 Os 153/87, ist mit näherer Begründung zu entnehmen, dass Ordnungsstrafen nach dem Ende der Strafzeit (§ 1 Z 5 StVG) nicht nur nicht mehr zu vollziehen sind, sondern auch nicht mehr verhängt werden dürfen. Die belangte Behörde hätte das erstinstanzliche Straferkenntnis, das auf einem von Anfang an rechtswidrigen Verfahren beruhte, daher ersatzlos aufzuheben gehabt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200097.X01

Im RIS seit

29.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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