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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Es trifft nicht zu, dass durch die Anführung des § 8 Abs. 1 WaffG 1996 im Spruch des angefochtenen Bescheides die belangte Behörde die "Sache" des Berufungsverfahrens überschritten habe. "Sache" des Berufungsverfahrens war trotz des Umstandes, dass die Behörde erster Instanz die Entziehung der Urkunden im Spruch ihrer Entscheidung nur auf § 25 Abs. 3 und 4 WaffG 1996 gestützt hatte, die Entziehung der Urkunden als solche.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999200404.X01Im RIS seit
29.11.2001