RS Vwgh 2001/9/27 99/20/0404

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Veröffentlicht am 27.09.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §66 Abs4;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §25 Abs4;
WaffG 1996 §8 Abs1;
WaffG 1996;

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, dass durch die Anführung des § 8 Abs. 1 WaffG 1996 im Spruch des angefochtenen Bescheides die belangte Behörde die "Sache" des Berufungsverfahrens überschritten habe. "Sache" des Berufungsverfahrens war trotz des Umstandes, dass die Behörde erster Instanz die Entziehung der Urkunden im Spruch ihrer Entscheidung nur auf § 25 Abs. 3 und 4 WaffG 1996 gestützt hatte, die Entziehung der Urkunden als solche.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200404.X01

Im RIS seit

29.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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