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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Auf Beweisanträge von Parteien muss nur dann nicht eingegangen werden, wenn sie offenbar unerheblich sind. Ein angebotener Zeugenbeweis darf daher nach ständiger Rechtsprechung nur dann von vornherein abgelehnt werden, wenn er objektiv gesehen nicht geeignet ist, zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Das Vorliegen von - nach Auffassung der Behörde - ausreichenden und eindeutigen Beweisergebnissen für die Annahme, ein bestimmter Wegbereich habe nach der Klärschlammaufbringung Pflanzenbewuchs aufgewiesen, rechtfertigt allerdings keineswegs die Auffassung, die Einvernahme der zum Beweis des Gegenteils beantragten Zeugen sei nicht geeignet, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen.
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999100279.X01Im RIS seit
18.02.2002