RS Vwgh 2001/10/1 97/10/0184

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Veröffentlicht am 01.10.2001
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §172 Abs6;

Rechtssatz

Im Grunde des § 172 Abs 6 ForstG 1975 ist eine "Interessenabwägung" unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der gegenständlichen Rodung eine an anderer Stelle vorgenommene Aufforstung im gleichen Ausmaß gegenüber steht, nicht vorzunehmen. Auf eine derartige "Ersatzaufforstung" hat die Behörde schon deshalb nicht Bedacht zu nehmen, weil die Ermächtigung zur Erlassung eines Wiederbewaldungsauftrages von dessen Erforderlichkeit zur Erhaltung des Waldes auf der gesetzwidrig für andere Zwecke als die Waldkultur in Anspruch genommenen Waldfläche abhängig ist und nicht davon, ob eine an anderer Stelle vorgenommene Aufforstung einem (allgemeinen) Interesse an der Walderhaltung zu dienen geeignet wäre (vgl hiezu auch das Erkenntnis vom 24. September 1999, Zl 99/10/0186).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997100184.X04

Im RIS seit

29.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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